Rechtliches
Satzung
Satzung für den gemeinnützigen Verein Aquisito, errichtet am 9. Mai 2020.
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Aquisito“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Rechtsformzusatz „e.V.“ erhalten.
(2) Sitz des Vereins ist Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1997 (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung sowie die Förderung der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- a) die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an dritte Organisationen, die im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke tätig sind. Insbesondere gefördert werden Jugendzentren für Kinder und Jugendliche in Bolivien;
- b) die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann im gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann entweder aktives Mitglied oder Fördermitglied werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden, zum Beispiel per E-Mail oder, falls vorhanden, über ein Onlineformular auf der Internetseite des Vereins. Aus dem Antrag muss eindeutig die nach Abs. 1 formulierte Art der Mitgliedschaft hervorgehen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem oder der Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(6) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung und einer Fristsetzung von acht Wochen nicht bezahlen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand mit einer schriftlichen Erklärung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe von Gründen binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge für aktive Mitglieder und der Mindestjahresbeitrag für Fördermitglieder sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung erlassen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie, falls vorhanden, der oder die Datenschutzbeauftragte.
§ 7 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der oder die erste Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der oder die Rechnungsführende und bis zu drei Beisitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, aber nicht verpflichtet, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.
(6) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie die Jahresplanung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch mit elektronischen Hilfsmitteln in Form von Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch die vorsitzende Person, bei deren Verhinderung durch die zweite vorsitzende Person, in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist möglich; der Dringlichkeitsgrund ist in der Einladung anzugeben.
(4) Ergänzende Tagesordnungspunkte, die den aktiven Mitgliedern nicht vorab mitgeteilt wurden, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Beschlussanträge können nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person zu wählen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, bedürfen keiner Mitgliederversammlung, sondern der Vorstand kann diese von sich aus beschließen. Für Zweckänderungen des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist von mehreren Kandidierenden diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die versammlungsleitende Person entscheidet über die Abstimmungsart.
(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben ein Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes aktive Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen maximal zwei fremde Stimmen vertreten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der versammlungsleitenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
§ 9 Kooptation in den erweiterten Vorstand
(1) Die kooptierten Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit bestellt. Eine Kooptation ist insbesondere für aktive Mitglieder möglich. Die kassenprüfende Person ist von der Kooptation ausgeschlossen.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der individuellen Bestellung und endet mit der Amtsperiode des Vorstands entsprechend § 9 Abs. 2. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die kooptierten Vorstandsmitglieder unterstützen den Vorstand bei der Planung und Umsetzung der Vereinsziele nach § 2. Er kann hierfür einzelnen kooptierten Vorstandsmitgliedern nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung konkrete Aufgaben zuweisen.
(4) Die kooptierten Vorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen. Sie haben das Rede- und Antragsrecht. Bei Beschlüssen des Vorstands steht ihnen kein Stimmrecht zu. Sie sind ohne gesonderte Bevollmächtigung nicht zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten befugt.
(5) Näheres kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung regeln.
§ 10 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
(1) Von der Mitgliederversammlung wird, falls gesetzlich erforderlich, eine datenschutzbeauftragte Person für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich geschäftsführend bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Die datenschutzbeauftragte Person kann grundsätzlich jedes beliebige weitere Amt innehaben. Ist sie Mitglied des Vorstands, soll ihr Aufgabenbereich nicht schwerpunktmäßig in der Verarbeitung personenbezogener Daten liegen, um Selbstkontrollen zu vermeiden.
(3) Zu den Aufgaben der datenschutzbeauftragten Person gehören die Überwachung und die Beratung des Vorstands zum Thema Datenschutz.
(4) Die beauftragte Person haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine kassenprüfende Person, die auf Anfrage Einsicht in jegliche Unterlagen des Vorstands erhält. Die kassenprüfende Person muss nicht Vereinsmitglied sein.
(2) Sie prüft die satzungsmäßige Verwendung von Mitteln und Geldern sowie die ordnungsgemäße Buchführung.
(3) Sie darf nicht Mitglied des Vorstands und nicht datenschutzbeauftragte Person sein.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben. Für die Auflösung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Sonstiges
(1) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, können zur Konkretisierung insbesondere folgende Vereinsordnungen erlassen werden:
- a) vom Vorstand: Datenschutzrichtlinien, Geschäftsordnung des Vorstandes sowie alle Ordnungen, die laufende Geschäfte und sonstige Aufgaben des Vorstands betreffen;
- b) von der Mitgliederversammlung: Beitragsordnung, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(2) Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.